Wie muss man Tauba (Reue) vornehmen, wenn man Alkohol zusammen mit anderen Lebensmitteln verkauft hat?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Bedingungen der Tauba (reumütige Umkehr) wurden von den Gelehrten detailliert beschrieben und lauten zusammengefasst:
Von wahrer reumütiger Umkehr kann man erst sprechen, wenn fünf Bedingungen erfüllt sind:
1) Aufrichtigkeit: Mit seiner Reue darf man nur Allâh und Sein Antlitz anstreben.
2) Von der Sünde ablassen.
3) Man bereut, was man getan hat.
4) Man nimmt sich fest vor, diese Tat nicht erneut zu begehen.
5) Die Tauba muss erfolgen, bevor der Anbeter den Zustand des Sterbens erreicht.
Was nun die Tauba von jemandem anbelangt, der Alkohol zusammen mit anderen Lebensmitteln verkauft hat, so ist sie erst dann vollständig, wenn der durch den Handel mit der verbotenen Ware erzielte Gewinn, also der Verkaufspreis des Alkohols, abgegeben wurde. Dazu berechnet man die gesamten Güter und den Gewinnanteil aus den alkoholischen Getränken und zweigt den entsprechenden Wert davon ab. Man übergibt ihn den Armen oder stellt ihn den Muslimen für öffentliche Ausgaben von allgemeinem Interesse zur Verfügung. Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) verbot den Verkauf von Alkohol und die Einnahme von Gewinn aus Verbotenem. Von Dschâbir ibn Abdullâh (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) im Jahre der Eroberung von Mekka sagte: „Wahrlich, Allâh und sein Gesandter haben den Verkauf von Alkohol, von Fleisch verstorbener Tiere, von Schweinen und Götzen verboten.“
Und Allâh weiß es am besten!
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