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Art von Krankheit, die es legitimiert, das Fasten zu unterlassen

Frage

Als ich fünfzehn Jahre alt war, erkrankte ich sehr oft. Daher sagte mein Vater zu mir, ich solle im Monat Ramadân das Fasten unterlassen. Daher fastete ich zehn Tage lang nicht und holte sie später nach, obwohl ich das Gefühl hatte, dass ich imstande war zu fasten. Muss ich Sühne leisten oder nicht?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Im Allgemeinen sind die Gelehrten sich darin einig, dass es einem Kranken gestattet ist, das Fasten zu unterlassen. Ihr Beleg dafür sind die Worte Allâhs des Erhabenen:

„...Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (soll) dann eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)...“ (Sûra 2:184).

Allerdings haben sie unterschiedliche Meinungen darüber, welche Art von Krankheit es legitimiert, das Fasten zu unterlassen. So ist die überwiegende Mehrheit der Gelehrten – dazu gehören auch die vier führenden Imâme – der Meinung, dass es sich dabei um die Art von Erkrankung handle, die durch das Fasten zunimmt oder von der man befürchtet, dass seine Genesung [also: die Genesung des Fastenden] durch das Fasten verzögert wird oder es ihm [also: dem Fastenden] große Schwierigkeiten bereitet [wenn er fastet].

Ibn Qudâma schreibt in Al-Mughnî (hanbalitisch): „Die Art von Krankheit, die es legitimiert, das Fasten zu unterlassen bzw. abzubrechen, ist diejenige von heftiger Natur, die durch das Fasten zunimmt oder von der man befürchtet, dass er [also: der Fastende] dadurch langsamer genesen wird. Man fragte Ahmad, wann der Kranke nicht zu fasten brauche. Er antwortete: »Wenn er nicht dazu imstande ist.« Da fragte man: »Wie zum Beispiel Fieber?« Er antwortete: »Und jede andere Krankheit, die schlimmer als Fieber ist.«“

An-Nawawî ( Allah   erbarme sich seiner ) (schafiitisch) schreibt:

„Und dies gilt, wenn ihm das Fasten offensichtlich große Mühsal bereitet. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass ein Zustand erreicht werden muss, in dem man nicht mehr imstande ist zu fasten; vielmehr sagten die Gründer unserer (schafiitischen) Rechtsschule: »Die Bedingung dafür, dass das Unterlassen des Fastens legitim wird, lautet, dass ihm das Fasten große Mühsal bereitet, die er nur mit großer Anstrengung ertragen kann.«“

Al-Charaschî schreibt in seinem Kommentar zu Muchtasar Chalîl – ein Werk über das islâmische Recht der malikitischen Rechtsschule:

„Das Unterlassen des Fastens ist erlaubt, wenn eine Krankheit vorliegt, von der man befürchtet, dass sie sich verschlimmern wird.“

Der hanafitische Autor des Ad-Durr Al-Muchtâr schreibt bei seiner Aufzählung derer, denen es gestattet ist, das Fasten zu unterlassen: „...Oder ein Kranker, der befürchtet, seine Krankheit könne sich verschlimmern.“

Daher gilt: Sollte die Lage des Fragestellers einen solchen Zustand erreicht haben, wie ihn jene Gelehrte beschrieben haben, dann hat er, als er das Fasten unterließ, etwas getan, was ihm gestattet war, und er braucht nichts anderes zu tun, außer die Tage, an denen er nicht gefastet hat, nachzuholen. Hatte die Krankheit jedoch nicht einen solchen Zustand erreicht, dann hat er durch das Unterlassen des Fastens gesündigt und muss folglich Reue zeigen sowie um Vergebung bitten und die Tage, an denen er nicht gefastet hat, nachholen. Er braucht keine Sühne zu leisten.

Und Allâh weiß es am besten!

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