Mein Problem ist, dass ich nicht weiß, wann meine Monatsregel zu Ende ist, weil die betreffende Körperstelle nicht trocken wird und keine weiße Flüssigkeit auftritt. Im Ramadân war ich mir bei den letzten zwei Tagen der Monatsregel im Zweifel, ob es die Menstruation war oder nicht. Ich habe daher mein Fasten nicht unterbrochen. Was gilt nun: Muss ich diese beiden Tage nach dem Ramadân nachfasten? Habe ich gesündigt, weil ich trotz meiner Zweifel gefastet und gebetet habe?
Möge Allâh Sie segnen.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Zusammenfassung der Fatwâ:
Wenn bei einer Frau im Zustand der Scheinblutung (Istihâda) die Blutung andauert, bestimmt sie die Regelzeit gemäß dem Unterscheidungsvermögen (d. h. nach den bekannten Kriterien wie Geruch, Farbe, Konsistenz des Blutes etc.). Wenn sie nicht zwischen Menstruation und Scheinblutung unterscheiden kann und kein Unterscheidungsmerkmal erkennbar ist, dann sollte sie dem Zyklus der meisten Frauen folgen und weiterhin die Menstruation als Menstruation und die Scheinblutung als Scheinblutung behandeln.
Einer menstruierenden Frau ist es nicht erlaubt, zu fasten oder zu beten, bis sie sich vergewissert hat, dass ihre Menstruation beendet ist. Tut sie dies wissentlich, begeht sie eine Sünde. Falls sie dies unwissentlich getan hat, so hoffen wir, dass es keine Sünde für sie war. In jedem Fall muss sie das nachholen, was sie an den Tagen im Zustand der Menstruation gefastet hat.
Die Frage ist undeutlich und nicht klar gestellt. Die Fragestellerin sagt, dass sie nicht weiß, wann ihre Monatsblutung zu Ende ist und dass ihre Körperstelle nicht trocknet und keine weiße Flüssigkeit auftritt. Außerdem hat sie Zweifel hinsichtlich der letzten beiden Tage ihrer monatlichen Regel. Jedenfalls gilt Folgendes: Falls sie mit ihrer Aussage, nicht das Ende ihrer Monatsregel zu kennen, meint, dass die Blutung mehr als fünfzehn Tage anhält, dann gilt sie als im Zustand der Istihâda (Scheinblutung).
Falls sie meint, dass sie am Ende des Zyklus verwirrt ist, ob die Anzeichen der Reinheit eingetreten sind und sie keine weiße Flüssigkeit vorfindet und auch die Trockenheit (die als eines der beiden Zeichen der Reinheit gilt) nicht erkennt, so ist Folgendes zu tun: Um die Trockenheit festzustellen, die als Tuhr (Reinheit, Ende der Menstruation) gilt, führt sie ein Tuch in ihr Geschlechtsteil ein. Beim Herausnehmen sieht sie, ob es rein von Blut ist. In einem solchen Fall kommen die Vorschriften zur Anwendung, die für eine Frau am Ende der Blutung gelten, d. h. sie wäscht sich in Ghusl (Ganzkörperwaschung). Falls das Tuch jedoch Flecken von Blut aufweist, bedeutet dies, dass die Periode noch nicht zu Ende ist.
Was diese Flüssigkeit anbelangt, ist dies den Frauen bekannt. An-Nawawî schreibt in „Al-Madschmû“: „Das Zeichen für das Ende der Menstruation und den Beginn der Periode der Reinheit ist, dass die Blutung aufhört und gelblicher und brauner Ausfluss auftritt. Wenn das aufhört, ist die Frau rein geworden, unabhängig davon, ob sie danach noch weißen Ausfluss hat oder nicht.
Ibn Al-Qâsim schreibt in „Al-Mudawwana“: „Trockenheit bedeutet nach unserer Meinung, dass die Frau ein Tuch einführt und es wieder trocken entnimmt.“
Nach der letzten Möglichkeit, die wir bei der Fragestellung in Betracht gezogen haben, darf sie nicht fasten, bevor sie nicht das Ende ihrer Menstruation mit einem der beiden Zeichen der Reinheit festgestellt hat. Da sie gefastet hat, bevor sie das Ende ihrer Menstruation festgestellt hat, gilt: Wenn die beiden Tage, die sie vor der Sicherstellung ihrer Reinheit fastete, innerhalb ihrer Monatsregel lagen, muss sie diese beiden Tage nachfasten. Das gleiche gilt, wenn beide Tage über die Monatsregel hinausgingen, denn es gibt unter den Fiqh-Gelehrten solche, die die Überschreitung der Monatsregel als „Haid“ einstufen, solange dies nicht fünfzehn Tage überschreitet. Das ist wahrscheinlich die vorzuziehende Ansicht.
In „Al-Muhaddhab fî Al-Fiqh As-Schâfiî“ heißt es: „Wenn die Regelzeit für weniger als einen Tag und eine Nacht unregelmäßig ist, so ist es verdorbenes Blut. Die Frau nimmt Wudû vor und betet. Wenn es einen Tag und eine Nacht aussetzt, aber bis zu 15 Tagen oder weniger anhält, so ist es Haid. Sie nimmt die Ganzkörperwaschung vor, sobald es aufhört − egal, ob das Blut wie das Blut der Monatsregel aussieht oder nicht und egal, ob sie die Regel hat und dies ihrer gewöhnlichen Regel widerspricht oder nicht.“
Es gibt Gelehrte, die das, was über die Monatsregel andauert, als Tuhr-Zustand (Reinheit) ansehen, solange bis sich dies dreimal wiederholt hat. Wenn es dreimal aufgetreten ist, so gilt das ab dann als Menstruation. Dann müssen die Fastentage nachgeholt werden, weil nun klar ist, dass dies eine Änderung ihrer Menstruation darstellt.
Nach der hanbalitischen Schule heißt es im „Muchtasar Al-Chiraqî“: Wenn eine Frau mehr Tage hat, als sie bisher kannte, dann beachtet sie dies nicht, außer, wenn dieser Zustand sich drei Mal wiederholt. Dann weiß sie, dass sich ihre Menstruation verschoben hat. Sie geht in den neuen Zustand über, und der alte wird nicht beachtet. Falls sie in diesen zusätzlichen drei Tagen mehrmals gefastet hat, wiederholt sie das Fasten, wenn es sich um ein Pflichtfasten handelt.“
Was die Sünde anbelangt, so hoffen wir, dass dies bei Allâh nicht als Sünde angerechnet wird, solange sie dies in Unkenntnis der Vorschrift geschah.
Und Allâh weiß es am besten!