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  1. Ramadan
  2. Regeln zum Festtag

Dinge, die das Fasten rechtsungültig machen

Dinge, die das Fasten rechtsungültig machen

1. Essen und Trinken: Durch alle stärkenden oder nährenden, den Magen erreichenden Mittel, egal ob durch den Mund, die Nase, die Venen oder irgendeinen anderen Weg absichtlich und aus freiem Willen wird das Fasten rechtsungültig, da Allâh der Erhabene sagt: „... Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht! ...“ (Sûra 2:187). Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken berichtete von seinem Herrn, dass Er vom Fastenden sagt: „Er verzichtet Meinetwegen auf sein Essen, Trinken und seine Begierden.“ Das Fasten bedeutet eigentlich Verzicht auf diese Dinge ab dem Anbruch der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang; wer etwas davon absichtlich und aus freiem Willen während der Tagesstunden zu sich nimmt, gilt nicht mehr als Fastender.

2. Geschlechtsverkehr und seine Vorspiele: Das macht das Fasten gemäß dem Offenbarungsbuch, der Sunna und dem Konsensus der Gelehrten rechtsungültig. Allâh der Erhabene sagt: „Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben, ...“ bis Er sagt: „... Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht! ...“ (Sûra 2:187). Der Qurân-Vers beweist, dass es erlaubt ist, diese Dinge bis zum Anbruch der Morgendämmerung zu genießen, dass man sich ihrer dann aber bis zur Nacht enthält. Wenn man während des Fastens am Tag Geschlechtsverkehr ausübt, wird das Fasten dadurch rechtsungültig, man muss diesen Tag nachholen und dazu auch eine Sühne leisten, weil man das Sakrosankte des Fastens im Fastenmonat verletzt hat.

Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass man im Allgemeinen zur Nachholung und zur Sühneleistung verpflichtet ist, falls man am Tag im Ramadân Geschlechtsverkehr ausübt.

Die Sühneleistung ist der Reihe nach:

- Die Freilassung eines gläubigen Sklaven,

- Wenn es einen solchen nicht gibt, dann das Fasten von zwei Monaten ohne Unterbrechung,

- Und wenn man dazu nicht fähig ist, dann soll man sechzig Bedürftige speisen, für je einen Bedürftigen eine Handvoll Nahrungsmittel, also etwa ein Viertel Sâ von irgendeinem Nahrungsmittel, das zum Fastenbrechen geeignet ist; und dies ist entsprechend der authentisch überlieferten Begebenheit von dem Mann, der zum Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken kam und zu diesem sagte: „Ich gehe zu Grunde!“ Der Prophet fragte: „Was ist mit dir passiert?“ Der Mann erwiderte: „Ich fiel über meine Frau her [und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr], während ich noch fastete!“ Der Gesandte Allâhs möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken fragte ihn dann: „Kannst du einen Sklaven finden, den du freikaufen kannst?“ Der Mann entgegnete: „Nein!“ Der Prophet fragte: „Kannst du zwei Monate hintereinander fasten?“ Der Mann entgegnete: „Nein!“ Der Prophet fragte: „Kannst du sechzig Bedürftige speisen?“ Der Mann entgegnete: „Nein!“(…).“

Der Hadîth beweist, dass der Geschlechtsverkehr eines Fastenden am Ramadân-Tag zu den großen Sünden und vernichtenden Schlechtigkeiten gehört, denn der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken bestätigte den Mann, als dieser gesagt hatte: „Ich gehe zu Grunde.“ Wäre es nicht so schlimm, dann hätte er ihn getröstet und beruhigt.

3. Die Ejakulation im Wachzustand, ob durch Liebkosung, Küssen oder Masturbation oder Ähnliches verursacht. Dies alles macht das Fasten des Menschen rechtsungültig und er muss diesen Tag nachholen, weil er es absichtlich und aus freiem Willen getan hat.

4. Blutentnahme durch Schröpfung oder Ähnliches machen das Fasten rechtsungültig, denn der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Das Fasten vom Schröpfer und dem durch Schröpfung Behandelten wird rechtsungültig.“ Von diesem Hadîth sagten Imâm Ahmad, Al-Buchârî und Andere, dass er der authentischste Hadîth in Bezug auf dieses Thema ist. Der Hadîth ist ein Beleg dafür, dass das Fasten durch die Schröpfung rechtsungültig wird, und das ist auch die Meinung der meisten Rechtsgelehrten unter den Hadîth-Gelehrten, wie Ahmad, Ishâq, Ibn Chuzaima und andere Gelehrte der Umma. Die Rechtsgelehrten in Basra pflegten die Räume der Schröpfer [im Ramadân] zu schließen.

Scheich Al-Islâm Ibn Taimiya sagte: „Die Hadîthe darüber - über die Rechtsungültigkeit des Fastens durch die Schröpfung - sind zahlreich und wurden von den großen Hadîth-Gelehrten erklärt.“

Ähnlich wie die Schröpfung macht der Aderlass zwecks medizinischer Untersuchung das Fasten rechtsungültig, falls dadurch so viel Blut entnommen wird wie bei der Schröpfung. Und auch das Entnehmen von Blut wegen Blutspende oder Ähnliches. Wer so etwas vornehmen will, soll es nachts tun, und wenn man es wegen einer Krankheit oder zur Rettung eines Verletzten tun muss, dann soll man sein Fasten an diesem Tag brechen - und dafür hat man einen schariatischen Entschuldigungsgrund - und diesen Tag nachholen.

5. Das absichtliche Erbrechen: Das Fasten desjenigen, der seinen Mageninhalt an Essen und Trinken absichtlich von sich gibt, wird rechtsungültig und er muss diesen Tag nachholen, denn in einem Hadîth steht: „Wer [absichtlich] erbricht, ist zur Nachholung verpflichtet.“

 

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