Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Tahâra ist von drei Arten:
Die erste Art ist die Reinheit von Sünden und Vergehen. Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) bat Allâh den Erhabenen regelmäßig um Reinigung von Sünden und Vergehen. Im „Sahîh Muslim“ wird von Abdullâh ibn Abû Aufâ (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass der Prophet sagte: „Allâh, Dir ist das Lob im Maße des Himmels und im Maße der Erde und im Maße von dem, was Du sonst willst. Allâh, reinige mich mit Schnee, mit Hagel und kaltem Wasser. Allâh, reinige mich von Sünden und Fehlern, so wie das weiße Kleidungsstück von Schmutz gereinigt wird.“ Diese Form von Tahâra ist die Grundlage aller weiterer Arten: Wer sein Herz nicht reinigt, der wird auch gewöhnlich seine Kleidung und seinen Körper nicht rein halten, da er sich nicht schützt und keine Vorsicht walten lässt.
Die zweite Art ist die Tahâra von Unreinheit (Nadschâsa) in erkennbarer Form: Urin, Ausscheidungen, Blut, Alkohol und anderes. Diese kann nach den meisten Gelehrten nur durch reines und reinigendes Wasser beseitigt werden. Mit diesem Wasser wäscht man die Unreinheit ab, bis nichts mehr von Farbe, Geschmack oder Geruch übrig ist, außer bei der Unreinheit von Hund, Schwein und was von ihnen stammt: Hier ist ein siebenmaliges Waschen, davon ein Mal mit Erde, unerlässlich. In den Details gibt es hierbei unterschiedliche Ansichten unter den Gelehrten.
Die dritte Art ist die Reinigung bei körperlichen Ausscheidungen. Man teilt dies in zwei Formen ein:
a) Hadath akbar ist das, was die Ganzkörperwaschung (Ghusl) erforderlich macht: Austritt von Samenflüssigkeit oder bei der geschlechtlichen Beziehung das Eindringen des männlichen Geschlechtsorgans oder eines Teils davon in das weibliche Geschlechtsorgan – egal ob von vorne oder von hinten – selbst wenn keine Samenflüssigkeit ausgeschieden wird. Der Ghusl ist dabei sowohl für den Mann als auch für die Frau vorgeschrieben. Ghusl ist auch für die Frau vorgeschrieben nach dem Ende ihrer Monatsblutung oder der Blutung im Wochenbett nach der Geburt.
b) Hadath asghar ist das, was den Wudû erforderlich macht: das Austreten von etwas wie Urin, Vorflüssigkeit, Stuhlgang oder selbst Steinen (z.B. über Niere und Galle), aus einer der beiden Körperöffnungen.
Darunter zählt auch das Berühren des Geschlechtsteils mit der bloßen Hand, sei es das eigene oder das einer anderen Person; ebenso Bewusstseinsverlust durch Schlaf, Ohnmacht, Trunkenheit o. ä. Details hierzu können in den Fiqh-Werken unter dem Kapitel „Das Brechen des Wudûs“ nachgelesen werden.
Der Ghusl nach dem Dschanâba-Zustand (Geschlechtlichkeit u.a. wie oben beschrieben) wird mit der Absicht (Niyya) vorgenommen und dazu Wasser über den gesamten Körper gegossen. Beim Wudû muss ebenfalls die entsprechende Absicht vorliegen. Dazu werden Gesicht sowie beide Hände und Arme bis zum Ellenbogen gewaschen, dann der Kopf überstrichen und beide Füße bis zu den Knöcheln gewaschen.
Zu den Bedingungen der Tahâra gehören:
1) Islâm: Die Tahâra ist nicht gültig bei einem Nichtmuslim, außer im Falle einer christlichen oder jüdischen Ehefrau, deren Ehemann sie zum Ghusl nach ihrer Periode oder dem Wochenbett verpflichtet, weil er mit ihr geschlechtlich verkehren möchte. Wenn ein Nichtmuslim sich in Ghusl wäscht, weil dies erforderlich geworden ist, er sich aber noch im Zustand des Kufr befindet, dann muss er diese Waschung nachholen, wenn er den Islâm annehmen möchte.
2) Zurechnungsfähigkeit: Wudû und Ghusl sind bei unzurechnungsfähigen Personen ungültig, außer bei Kindern auf der Pilgerfahrt, für die ihr Erziehungsberechtigter (Waliyy) den Ihrâm-Zustand vornimmt. Bei ihnen wird Wudû gemacht, bevor man mit ihnen zusammen den Tawaf ausführt. Dies gilt auch für eine Ehefrau, die an einer geistigen Erkrankung leidet: Sie führt Ghusl aus, wenn ihre Periode zu Ende ist, bevor es zum Beischlaf mit dem Ehemann kommen darf.
3) Alles, was den Kontakt der Haut mit Wasser verhindert, muss entfernt werden.
4) Eine tatsächliche Verunreinigung (Nadschâsa) muss vor dem Ghusl vom Körper beseitigt werden.
5) Die Monatsblutung oder die Zeit des Wochenbetts müssen bei der Frau zu Ende sein, da diese die Gültigkeit des Ghusls verhindern.
6) Das Vorliegen der Absicht.
7) Der Körper wird im Ghusl vollständig mit Wasser in Kontakt gebracht.
Und Allâh weiß es am besten!