Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der in der Frage erwähnte Jugendliche ist als geschäftsunfähidertewisserfügeng zu betrachten, da er Geld verschwendet, was islâmisch und auch rein logisch jeglicher Vernunft widerspricht. Er gibt schließlich sein Geld für etwas aus, das im Islâm verboten ist und von Menschen mit gesundem Verstand einstimmig als abscheulich betrachtet wird. Wer sich so verhält, darf nicht über sein Geld verfügen, ganz gleich ob es sich dabei um geerbtes oder anderes Vermögen handelt. Im Qurân steht hierzu: „Und gebt nicht den Toren euren Besitz, den Allâh euch zum Unterhalt bestimmt hat…“ (Sûra 4:5).
Allâh der Hocherhabene sagt: „…Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus…“ (Sûra 4:6).
Allâh legt also fest, dass das Vermögen dieser Personen verwahrt werden soll, bis sie vernünftig mit ihrem Vermögen umgehen können. Wer sein Geld für das Trinken alkoholischer Getränke und andere Arten von Sünden ausgibt, ist gewiss nicht besonnen. Ibn Al-Mundhir sagte: „Die meisten Gelehrten aus den Ländern der arabischen Halbinsel, des Irak, der Levante und Ägyptens sind der Meinung, dass man jeden Geldverschwender entmündigen sollte, ganz gleich ob er jung oder alt ist.“
Ibn Qudâma sagte: „Die meisten Gelehrten sagten: Besonnenheit bedeutet Vernunft im Umgang mit Vermögen. Wenn der Mensch sein Vermögen für Sünden ausgibt, wie beispielsweise für den Kauf von alkoholischen Getränken und für Musikinstrumente, oder es für Dinge ausgibt, die ihn verderben, ist er nicht vermögensfähig, weil er sein Vermögen verschwendet und sein Vermögen sinnlos vergeudet.“
Übrigens ist der Vater verantwortlich für das Geld des geschäftsunfähigen Kinds. Falls der Geschäftsunfähige keinen Vater hat, dann derjenige, der vom Vater dafür bestimmt wurde. Falls der Vater niemanden dafür bestimmt hat, muss der Richter einen vertrauenswürdigen Erben bestimmen oder persönlich, beziehungsweise über seinen Vertreter, die Verantwortung übernehmen. Wenn es keinen Richter gibt, beziehungsweise es einen gibt, dieser jedoch nicht dafür zuständig ist, dann übernimmt ein vertrauenswürdiger Verwandter oder eine andere vertrauenswürdige Person die Verantwortung für diese Angelegenheit. Dies gilt nur dann, wenn die Peannswürdigenigendseld des mgehen könnensoll, bis sierson nicht erst durch gewisse Umstände geschäftsunfähig wurde. Wenn der erwähnte Jugendliche vernünftig war und dann plötzlich geschäftsunfähig wurde, muss ein Richter über seine Entmündigung entscheiden, da die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit Erwägungsvermögen erfordert und die Erwägung des Richters der Erwägung Anderer vorzuziehen ist. So wird die Verfügung über das Geld der Person dem Richter überantwortet.
Die fragenden Brüder haben die erwähnten Schritte zu befolgen. Wenn man sich auf jemanden einigt, der die Verantwortung für die Angelegenheit dieses Jugendlichen übernimmt, ist es ihm erlaubt, das Geld so zu verwalten, dass es dem Geschäftsunfähigen von Nutzen ist, ganz gleich ob in der erwähnten Weise oder anders.