Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Notlagen erlauben Verbotenes. Dies ist eine umfassende Regel, über die sich die Gelehrten einig sind. Darauf weisen viele Textstellen hin. Allâh der Erhabene sagt: „(...) wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat, außer dem, wozu ihr gezwungen werdet“ (Sûra 6:119). Dementsprechend ist es im Fall einer Notlage erlaubt, diese durch Einsatz von Zinsen abzuwehren.
Allerdings muss zweierlei beachtet werden:
1) Was ist eine Notlage?
As-Suyûtî (Allâh erbarme sich seiner) hat diese folgendermaßen beschrieben: „Eine Notlage (Darûra) liegt vor, wenn eine solche Grenze erreicht wird, dass man bei einem Verzicht auf das Verbotene zugrunde geht oder nahe daran ist. Dies macht die Einnahme des Verbotenen erlaubt.“ Zu unterscheiden ist zwischen einer echten Notlage (Darûra) und dem, was darunter liegt und was man Bedürfnis (Hâdscha) nennt. As-Suyûtî (Allâh erbarme sich seiner) schreibt: „Ein Bedürfnis (Hâdscha) liegt vor, wenn ein Hungriger nichts zu essen findet, er aber daran nicht stirbt, sondern höchstens in Schwierigkeiten und Bedrängnis gerät. Hier ist das Verbotene (harâm) nicht erlaubt.“
2) Die Notlage muss in ihrem Umfang eingeschätzt werden und man darf vom Verbotenen nur so viel zu sich nehmen, dass die Notlage dadurch abgewendet wird.
Und Allâh weiß es am besten!