Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer gelobt, Allâh zu gehorchen, der soll Ihm gehorchen. Und wer gelobt, Allâh gegenüber zu sündigen, der soll Ihm gegenüber nicht sündigen und eine Sühne gleich der Sühne für den Schwur entrichten. Dies gilt für die sakrosankten Stätten wie für alle anderen Orte. Allerdings sind sowohl die Belohnung als auch die Sünde an den sakrosankten Stätten immenser. Dies gilt, wenn mit den sakrosankten Stätten Mekka gemeint ist. Wenn damit allerdings die Gräber der Allâh Nahestehenden und Frommen oder andere bepilgerte Orte gemeint sein sollten, dann gibt es zwei Arten von Gelöbnissen an diesen Orten:
Bezüglich des Geschlachteten, über dem nicht der Name Allâhs erwähnt wurde, gilt: Wenn über ihm ein anderer als der Name Allâhs angerufen wurde, darf man nicht davon essen. Allâh der Erhabene sagt: „Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allâh(s) angerufen worden ist, ...“ (Sûra 5:3).
Wenn dem nicht so ist, dann unterscheidet es sich in zwei Arten:
Außerdem sagte der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Von meiner Gemeinschaft wurden der Fehler und das Vergessen genommen.“ (Überliefert von Abû Dâwûd und anderen.)
Die Schafiiten sind der Meinung, dass man es essen darf, weil die Erwähnung ihrer Meinung nach lediglich erwünscht ist. Das Vorzugswürdige ist die Meinung der Mehrheit.