Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Bei dem Thema, auf die sich die Frage bezieht, müssen zwei Fälle unterschieden werden:
1) Der Eigentümer sagt jemandem: „Verkaufe diese Wohnung für soundso viel. Dann verkauft sie aber derjenige für mehr, als der Eigentümer bestimmt hat. In diesem Fall steht der vollständige Preis (also mit der zusätzlichen Erhöhung) dem Eigentümer zu, denn dies ist ein Ausgleich für seinen Besitz. Dem Vermittler zwischen dem Verkäufer und dem Käufer steht nur der (normale) Lohn zu. Wenn der Verkäufer diesem den Aufpreis als Lohn für seine Tätigkeit geben will, so spricht nichts dagegen.
2) Der Eigentümer sagt ihm: „Verkaufe diese Wohnung für soundso viel, und wenn du mehr erzielst, dann gehört es dir.“ Bezüglich dieser Verkaufsform sind sich die Gelehrten uneins, ob ein solcher Vertrag gültig ist. Steht dem Bevollmächtigten dieser Aufpreis zu oder ist das unzulässig und er darf nur den Lohn (für seine Tätigkeit) erhalten? Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) hielt einen solchen Vertrag für gültig und demnach steht dem Bevollmächtigten der Aufpreis zu. Es ist nicht bekannt, dass ein Prophetengefährte Ibn Abbâs hierin widersprochen habe – so haben es Ibn Hazm, Ibn Qudâma u. a. bestätigt.
Auch Imâm Ahmad (Allâh erbarme sich seiner) urteilte auf diese Weise. Dies ist die vorzuziehende Ansicht – so Allâh es will –, da es auf den Rechtsentscheidungen (Fatwâs) von Ibn Abbâs beruht, die Prophetengefährten es nicht missbilligt haben und weil bei Verträgen die grundlegende Regel gilt, dass sie zulässig sind, solange sie nicht Zins oder Übervorteilung beinhalten.
Eine andere Gruppe unter den Gelehrten hält solche Verträge für ungültig. Dem Bevollmächtigten stehe bei dieser Vertragsform nur der Lohn (für seine Tätigkeit) zu.
Und Allâh weiß es am besten!