Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Sollte das Blut nicht in die Kehle oder den Rachen gekommen sein, so besteht kein Grund zur Sorge. Ist es doch unabsichtlich hineingelangt, so ist das Fasten gemäß der Rechtschule Ibn Hanbals und As-Schâfiîs gültig. In Al-Mausûa Al-Fiqhiyya heißt es: Die hanafîtische und mâlikîtische Rechtsschule sind der Ansicht, dass derjenige, der Nasenbluten hat und seine Nase zuhält, so dass das Blut aus seinem Munde kommt und nicht in den Rachen läuft, sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, da der Nasengang zum Mund und nicht zum Rachen verläuft. So macht es nichts, wenn nichts in den Rachen gelangt. Derjenige jedoch, dessen Nasenbluten in den Rachen gelangt, dessen Fasten ist ungültig. Den Schriften der schâfiîtischen und hanbalîtischen Rechtsschule ist jedoch zu entnehmen, dass das, was unabsichtlich in den Rachen des Fastenden gelangt, das Fasten nicht bricht. Zitatende.