Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Solange du den Tawâf Al-Ifâda (Pflicht-Tawâf) nicht verrichtet hast, befindest du dich noch in deinem Ihrâm. Du darfst also keinen Geschlechtsverkehr haben, weil du dich mit dem rituellen Werfen und dem Rasieren deiner Haare nur aus der ersten Stufe des Ihrâm gelöst hast. Dir ist also wieder alles erlaubt außer dem Geschlechtsverkehr. Über den Geschlechtsverkehr, den du vor deinem Wissen über diese Regel vollzogen hast, sieht das islamische Recht auf Grund deiner Unwissenheit hinweg. Allâh, der Erhabene, sagt: „Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allâh ist Allvergebend, allbarmherzig.“ (Sûra 33:5).
Du bist nun dazu verpflichtet, Makka zu besuchen und sowohl den Tawâf Al-Ifâda als auch den Sa´î (rituellen Lauf zwischen Safâ und Marwa) zu verrichten, wenn du die Haddsch-Form Tamattu´ verrichtet hast oder den Sa´î nicht nach dem Tawâf Al-Qudûm (Ankunfts-Tawâf) vollzogen hast. Der Sa´î kann nämlich nur nach einem gültigen Tawâf vollzogen werden. Wenn du dies durchführen kannst, hast du somit deine rituellen Handlungen beendet und deine Aufgabe erfüllt. Wenn es dir nicht möglich sein sollte, nach Makka zu reisen, bist du verhindert und darfst den Ihrâm durch das Schlachten eines Opfertiers beenden. Wenn es dein erster und somit verpflichtender Haddsch war, musst du es schlachten, wenn du dazu in der Lage bist. Wenn es jedoch nicht der Pflicht-Haddsch war, so musst du dies nicht nachholen. Wenn du kein Opfertier schlachten kannst, so beendest du den Ihrâm, indem du zehn Tage fastest, analog zum Tamattu’-Pilger, der kein Opfertier findet. Wir möchten darauf hinweisen, dass jeder Muslim dazu verpflichtet ist, seine Religion zu erlernen, damit er auf Grund des Wissens das erfüllt, wozu er verpflichtet ist, und das unterlässt, was ihm untersagt ist.