Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der Vormund der Frau darf diese heiraten, solange er nicht ihr Mahram, also ein ihr zur Heirat verwehrter Mann, ist.
Ist es ihm nun aber erlaubt, den Ehevertrag zu schließen und die Annahme und Einwilligung (der Ehe) anzunehmen?
Die Antwort lautet wie folgt:
Bei den meisten Gelehrten ist es erlaubt, dass eine Person zugleich Ehemann und Vormund ist.
Al-Churaschî von den Mâlikiten erwähnt im Buch „Scharh Chalîl “, einem der mâlikitischen Bücher: “Der Vetter väterlicherseits, der Herrscher und derjenige, der als Vormund im Islâm verheiraten darf, dürfen beide Parteien des Ehevertrages gleichzeitig vertreten, solange er sie heiraten will.
Er soll aber vorsichtshalber Zeugen für das Jawort der Frau laden. Man soll dann Folgendes sagen: «Ich verheirate mich mit dir, die Morgengabe ist so und so ...» und die Frau stimmt diesem dann zu.”
Einige Gelehrte sind jedoch der Meinung, dass dies nicht erlaubt ist. Die zweite Meinung ist vorsichtshalber vorzuziehen.
Demnach soll man sich an islâmische Zentren wenden, die sich im betroffenen Land befinden, oder die Frau soll einen Vormund nehmen, der ihren Ehevertrag schließen kann. Es ist zu erwähnen, dass die Frau nicht befugt ist, sich einen Vormund zu wählen.
Es ist der islâmische Herrscher oder Richter, der bestimmt, wer ein Vormund der Frau sein darf, um sie vor Männern zu schützen, die Allâh, den Erhabenen, nicht fürchten.