Erleichterungen beim Aufbrechen aus Minā

13/06/2024| IslamWeb

Über den Aufbruch aus Minâ sagt Allâh der Allmächtige: „Wer sich jedoch in zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, den trifft keine Sünde, und wer länger bleibt, den trifft keine Sünde“ (Sûra 2:203). Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Tage von Minâ sind drei. Wer sich an zwei Tagen (mit dem Aufbruch) beeilt, für den ist es keine Sünde. Und wer länger bleibt, für den ist es keine Sünde“ (überl. in den Sunna-Werken; sahîh nach Al-Albânî).

Wer früher aufbrechen will, für den ist es Sunna beim Aufbruch aus Minâ, dies vor dem Sonnenuntergang zu tun. Wenn die Sonne untergeht, bevor er losgezogen ist, bricht er nicht auf, sondern übernachtet dort bis zum nächsten Tag. Dann bewirft er die Säulen und bricht dann erst auf. Dieses Urteil gilt sowohl für denjenigen, der in Mekka wohnhaft ist als auch für diejenigen, die nicht dort wohnen.

Zu den Erleichterungen beim Verlassen von Minâ gehören:

1) Wer sich beeilen und Minâ am zweiten Tag der Taschrîq-Tage verlassen will, muss dies vor Sonnenuntergang an diesem Tag tun. Wenn er nicht loszieht, bevor die Sonne untergegangen ist, so ist es verpönt, dies zu tun, bevor nicht am dritten Tag die Sonne aufgegangen ist. Das wäre der vierte Tag von den Tagen des Dschimâr (Ramy), und er bewirft an ihm die drei Säulen. Wenn er vor der Morgendämmerung abreist, so obliegt ihm nichts weiter, weil der nächste Tag noch nicht angebrochen ist. Er darf abreisen, so wie wenn er vor dem Sonnenuntergang abgereist wäre. Das ist die Auffassung von Abû Hanîfa.

2) Wenn die Sonne am 12. Tag des Monats (dem 2. Taschrîq-Tag) in Minâ untergeht, und jemand, der abreisen wollte, gehindert wird, so wenn jemand bereits am Aufbrechen ist, sich dies aber verzögert (weil z. B. Stau ist oder starker Regen einsetzt, der ihn von der Weiterreise abhält), dann muss er seine Abreise nicht verschieben und auch nicht bis zum nächsten Tag dort nächtigen. Er darf seine Abreise aus Minâ fortsetzen, sobald das Hindernis beseitigt ist, und ihm obliegt nichts weiteres. Die Verzögerung der Abreise bis zum Sonnenuntergang geschah ja nicht aus freiem Entschluss, sondern aus einem Grund, der außerhalb seines Willens lag.

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