Ich habe im letzten Jahr – Allâh sei Dank! – den Haddsch verrichtet. Meine Frage lautet, dass ich für den Geldbetrag, mit dem ich den Haddsch verrichtete, die Zakâ nicht gezahlt hatte, obwohl ich mehr als ein Jahr lang den Betrag besaß. Zu ihrer Information: Das Geld war mehr als 7 Monate lang von diesem Jahr nicht bei mir, sondern als Kredit bei anderen.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es ist nicht erlaubt, das Entrichten der Zakâ zu verschieben, nachdem ein Jahr vergangen ist, außer wenn man entschuldigt ist. Wer dies tut, ist sündig. Das Verrichten des Haddsch mit dem Geld, dessen Zakâ noch nicht entrichtet worden ist, ist an sich rechtsgültig. Ob der Haddschi aber damit neben dem Verschieben der Zahlung der Zakâ eine weitere Sünde begangen hat, darüber sind sich die Gelehrten uneinig.
Die Uneinigkeit ist auf die umstrittene Frage zurückzuführen, ob die Verpflichtung zur Zakâ vom Geld selbst oder dem Gewissen des Besitzers abhängt. Dem Ersteren zufolge gilt er als sündig, wenn er das Geld, für das die Zakâ entrichtet werden soll, ausgibt. Hängt die Zakâ vom Gewissen ab, ist er in diesem Fall nicht sündig. Die erste Meinung ist die überwiegende bei den Schafiiten . Imâm An-Nawawî () sagt: „Bezieht sich die Pflicht der Zakâ auf das Gewissen oder auf das Vermögen selbst? Dazu gibt es zwei Meinungen. Die neue und überwiegende Meinung besagt, dass sie sich auf Vermögen selbst bezieht; die alte besagt, dass sie sich auf das Gewissen bezieht.“
Eine Gruppe der Gelehrten ist der Einstellung, dass die Pflicht der Zakâ vom Gewissen des Besitzers und nicht vom Vermögen abhängt. Ausgehend davon darf man mit dem Vermögen durch den Verkauf oder Ähnliches handeln, wobei man wegen der Vernachlässigung der Zakâ sündig ist. Ibn Qudâma sagt in seinem Al-Mughnî: „Es ist erlaubt, den Nisâb (Bemessungsgrenze für Zakâ) für Verkauf, Schenken und andere Handlungen zu benutzen, wobei der Kaufvertrag nicht abgelöst werden darf.“
Dementsprechend ist Ihr Hadsch rechtsgültig. Sie sind zum Entrichten der Zakâ verpflichtet, wenn ein Mondjahr vergangen ist, egal ob das Vermögen bei Ihnen ist oder als Darlehen bei einem anderen.
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