Könnten Sie mir bitte – möge Allâh Sie mit Gutem belohnen – kurz einige Meinungen der Gelehrten über Verzugszinsen auf Gelder, die nicht als Zinswaren gelten, erwähnen? Ich meine damit den Verkauf von Waren, die nicht zu den Zinswaren (Gold, Silber, Grundnahrungsmittel) gehören, wenn dabei ein Gewinn anfällt und Verzug vorliegt?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Dieses Thema wurde in der Al-Mausû´a al-fiqhiyya al-kuwaitiyya zusammengefasst, in der es unter dem Titel „der Verkauf von Waren, die nicht als Zinswaren gelten“ erschien:
Es gibt zwei Arten Zinswaren:
1. Dinge, die in den zwei Hadîthen von Ubâda und Abi Sa’îd angeführt werden
2. Dinge, bei denen der Grund für das Zinsverbot erfüllt ist. Hierbei bestehen entsprechend der unterschiedlichen Meinungen der Rechtsgelehrten über den Grund Meinungsunterschiede.
Die schafiitische Rechtsschule und die authentischere Überlieferung bei den Hanbaliten besagt: „Abgesehen von den zwei Arten von Zinswaren ist der Gewinn darin nicht verboten. So ist es erlaubt, diese Waren gegen andere Waren mit Mehrwert und Verzug zu verkaufen. Ferner ist es dabei erlaubt, vor dem Auszahlen des Gegenwerts auseinanderzugehen, da von Abullâh ibn Amr ibn Al-Âs folgende Aussage überliefert ist: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ordnete mir an, eine Armee aufzustellen. Es gab jedoch keine Kamele mehr. Deshalb ordnete er mir an, junge Kamelstuten aus einem Almosen zu nehmen. Ich nahm ein Kamel für zwei Kamele und gab sie zu den Kamelen der Almosen.“
Alî berichtete, dass er ein Kamel für 20 junge Kamelstuten mit Zeitverzug verkaufte. Ibn Abbâs verkaufte eine junge Kamelstute für vier junge Kamelstuten. Und Ibn Umar kaufte ein Lastkamel für vier Lastkamele, als seine Lastkamele in Rabdha waren. Râfi ibn Chudaidsch kaufte eine junge Kamelstute für zwei junge Kamelstuten, gab ihm eine der beiden und sagte: „Ich gebe dir die andere morgen!“ Die hanafitische und die hanbalitische Rechtsschule verbieten beim Verkauf von Dingen, wie beispielsweise ein Tier gegen ein Tier, den Mehrwert und den Verzug wegen des Hadîthes von Samura: „Er verbot den Verkauf eines Tiers für ein Tier mit Verzug.“ und da die Gattung einer der beiden beschriebenen Gründe für vertraglich festgelegten Zinshandel (Riba Al-Fadl) entspricht. So wurde, wie beim Messen und Wiegen, der Verzug verboten. In der malikitischen Rechtsschule ist man der Meinung, dass bei Gold und Silber, bei Essen, das für den Verkauf bestimmt ist, bei Tieren und bei anderen Besitztümern Zinsen entstehen könnten. Dies gilt, wenn drei Eigenschaften gleichzeitig vorhanden sind: 1. Mehrwert, 2. Verzug, 3. Übereinstimmung von Zweck und Nutzen, wie beispielsweise der Verkauf eines Gewandes für zwei Gewänder zu einem festgelegten Zeitpunkt und der Verkauf eines Reitpferdes gegen zwei Pferde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Wenn eines davon ein Reitpferd ist und das andere nicht, so wäre dies wegen des unterschiedlichen Nutzens erlaubt.
Und Allâh weiß es am besten!
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