In meiner Arbeit wird von mir verlangt, mich an bestimmte Stellen zu wenden, um für eine Person eine Genehmigung für die Einnahme oder den Kauf von Alkohol zu erhalten. Manchmal habe ich die Genehmigung für sog. „geistige Getränke“ formuliert und manchmal umschrieben mit „an die zuständige Stelle“ – dabei war ich unter den Mitarbeitern der einzige Araber.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Alkohol ist zweifellos harâm (verboten). Dabei ändert die Verwendung einer irreführenden Bezeichnung wie „geistige Getränke“ o. ä. nichts an diesem Urteil. Das Verbot von Alkohol ist nicht auf das Trinken allein beschränkt. Damit sündigt also nicht nur der Trinkende, sondern jeder, der auf irgendeine Weise bei dieser Tat behilflich ist. Daher heißt es im Hadîth: „Allâh hat den Wein verflucht und denjenigen, der ihn trinkt, ihn ausschenkt, verkauft oder kauft; sowie den, der die Trauben dafür presst oder diese für sich pressen lässt, der den Wein transportiert oder für den er transportiert wird“ (Abû Dâwûd).
Die Personengruppen im Hadîth sind Beispiele für alle, die sich an dieser schlimmen Sünde beteiligen. Wenn du durch ein diesbezügliches Schreiben jemandem beim Trinken oder Verkaufen von Alkohol behilflich bist, so gilt das als eine Beihilfe zur Sünde. Und dies ist nicht erlaubt wegen des Wortes Allâhs des Erhabenen: „Helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen“ (Sûra 5:2). Daher musst du dies unbedingt unterlassen und dich Allâh dem Erhabenen in Reue zuwenden.
Und Allâh weiß es am besten!
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