Wie lautet die Rechtsnorm für das Zahlen eines Geldbetrages, um eine umworbene Frau, um deren Hand man anhält, anzublicken? Möge Allâh Sie mit Gutem belohnen!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es wird dem Bewerber empfohlen, von der Frau, um deren Hand er anhält, das zu sehen, was ihn dazu motiviert, sie zu heiraten, denn dies ist von Dschâbir und anderen authentisch in einem auf den Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zurückgeführten Hadîth überliefert. Der Prophet sagte: „Wenn jemand von euch um die Hand einer Frau anhält und imstande ist, von ihr etwas von dem zu sehen, was ihn dazu lockt, sie zu heiraten, soll er es tun!“ (Überliefert von Ahmad und Abû Dâwûd.)
Und diesbezüglich wird gemäß der Mehrheit der Gelehrten nicht ihre Erlaubnis oder die Erlaubnis ihrer Sachwalter vorausgesetzt.
Über das Zahlen von Geld zur Brautschau haben wir keine Stellungnahme der Gelehrten finden können. Doch da das Anblicken der umworbenen Frau nichts ist, wovon Besitz ergriffen wird, ist es nicht erlaubt, es zu verkaufen.
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