Ich möchte das Gut der Menschen nicht zu Unrecht verzehren, möchte aber auch nicht, dass mir Unrecht zugefügt wird. Ich bin derjenige, der die Frage Nr. 2168019 stellte, die sich um die Räumung der unbefristet vermieteten Wohnung dreht. Aus der Fatwâ lässt sich schlussfolgern, dass der Mieter nichts für die Räumung der Mietwohnung bekommen darf.
Das Problem liegt aber darin, wenn der Mieter für Restaurationen, Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung Geld ausgibt. Es wurden beispielsweise elektrische Installationen ersetzt, gegipst, Wände gestrichen, Sanitäranlagen und Plattenbelag ersetzt, Dächer mit Eisenträgern gestützt und Anderes. Damals wurden diese Installationen mit Zustimmung und Einverständnis des Besitzers durchgeführt. Um der Räumung willen weigert er sich nicht, alles zu zahlen, was von ihm verlangt wird, um die Wohnung für einen hohen Preis verkaufen zu können.
Darf der Mieter dieses Geld fordern, das er bereits für die Installationen ausgab? Wie kann er schätzen, was er vor 20 Jahren ausgab? Soll er nur das fordern, was er einst ausgab, oder dessen heutigen Wert?
Ich freue mich auf eure Antwort.
Vielen Dank!
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
In der oben erwähnten Fatwâ heißt es: Unbefristete Mietverträge sind ungültig. Ein Mieter darf nichts für die Räumung der Wohnung fordern. Was die vom Mieter durchgeführten Installationen und Restaurationen betrifft, so gilt Folgendes: Sind sie zum Wohl der Wohnung, so sollten sie auf Kosten des Vermieters sein, vorausgesetzt, dass sie mit dessen Erlaubnis durchgeführt wurden. Sind sie aber zum Nutzen des Mieters, so sollten sie auf dessen Kosten sein, es sei denn, im Mietvertrag steht, dass diese Installationen auf Kosten des Vermieters oder gegen Abzug von der Miete sein sollen.
In Durar Al-Hikam (Paragraf Nr. 530) heißt es: ''Werden die vom Mieter durchgeführten Installationen mit Erlaubnis des Vermieters und zum Nutzen der Mietwohnung und für deren Instandhaltung durchgeführt, so darf der Mieter ihre Kosten vom Vermieter verlangen, auch wenn das im Mietvertrag nicht festgelegt ist. Sind diese Installationen ausschließlich zum Wohl des Mieters, wie z. B. Küchen-Installationen, so darf der Mieter ihre Kosten nicht vom Vermieter verlangen, es sei denn, das stünde im Vertrag. Das heißt also, sind die vom Mieter durchgeführten Installationen mit Erlaubnis des Vermieters und zum Nutzen der Mietwohnung und für deren Instandhaltung, so darf der Mieter ihre Kosten vom Vermieter verlangen oder sie von der Miete abziehen, auch wenn das im Mietvertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist. Da diese Instandhaltung die Wohnung bewahrt und schützt, soll es auf Kosten des Besitzers sein. Wäre sie zum Wohl des Mieters, ohne die vorige Klausel in den Vertrag einzufügen, so darf der Mieter die Kosten vom Besitzer nicht verlangen, auch wenn dieser das bewilligt, es sei denn, diese Klausel stünde im Vertrag, da diese Installationen zum Wohl des Mieters sind.''
Was den Betrag betrifft, den der Mieter vom Vermieter verlangen darf, so soll es derselbe Betrag sein, den er bereits für die Installationen ausgab.
Allâh weiß es am besten.
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