Im letzten Ramadân habe ich mein Kind zur Welt gebracht. Jetzt möchte ich die damals ausgelassenen Fastentage nachholen. Doch dies ist für mich sehr schwierig, weil ich meinen Sohn stille. Was ist die Lösung? Eigentlich möchte ich diese Tage im kommenden Jahr fasten. Was soll ich tun? Ist eine Kaffâra (Sühneleistung) zu erbringen, und wie viel würde diese betragen? Zur Information: Ich lebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Möge Allâh es Euch mit dem Besten vergelten!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Frage umfasst zwei Problemstellungen:
1) Das Verschieben der nachzuholenden Fastentage: Zwar ist das Nachholen von Fastentagen aus dem Ramadân vorgeschrieben, doch dies muss nicht sofort erfolgen. Es ist nichts extra zu unternehmen, es sei denn, dass vor dem nächsten Ramadân nicht mehr genügend Tage verbleiben, so dass in ihnen das Fasten nachgeholt werden könnte. In einem Hadîth von Âischa in den beiden Sahîh-Werken heißt es, dass sie die nachzuholenden Tage aus dem Ramadân bis zum Scha‘bân (dem 8. Monat des Folgejahres; AdÜ) verschob, weil der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) bei ihr eine solch hohe Stellung hatte.
Wer ohne Entschuldigungsgrund das Nachholen hinauszögert, bis der nächste Ramadân eingetreten ist, der muss diese Tage anschließend nachholen und zusätzlich eine Kaffâra (Sühneleistung) für die Verspätung erbringen. Diese besteht aus der täglichen Speisung eines Bedürftigen mit einem „Mudd“ an Nahrung, was ungefähr 750 g entspricht.
Falls er eine berechtigte Entschuldigung hat, muss er nichts erbringen außer dem Nachholen. Hieraus wird klar, dass es für die Fragende kein Problem ist, wenn sie das Nachholen der Fastentage bis nach dem Ramadân und sogar bis zum Ende der Stillzeit verschiebt, falls das Fasten bei ihr oder ihrem Kind Schaden hervorrufen könnte.
2) Fastenbrechen für stillende Mütter: Eine stillende Frau kann das Fasten brechen, wenn sie für sich oder ihr Kind Schaden befürchtet. Dies gilt nach übereinstimmender Meinung aufgrund des Wortes des Gesandten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Allâh hat (die Pflicht zum) Fasten und die Hälfte des rituellen Gebets für den Reisenden aufgehoben, sowie das Fasten für die Schwangere und die Stillende“ (fünf Hadîth-Quellen; hasan nach At-Tirmidhî in der Überl. von Anas ibn Mâlik).
Wenn sie aber nur Angst um sich hat oder sowohl um sich und ihr Kind, dann obliegt ihr allein das Nachholen und nicht die Armenspeisung. An-Nawawî überlieferte hierzu einen Konsens.
Fürchtet sie jedoch nur um Schaden für ihr Kind, so geht die Mehrheit der Gelehrten davon aus, dass sie sowohl die entsprechenden Tage nachzuholen als auch die Armenspeisung durchzuführen hat. Auch wurde gesagt, dass ihr nur das Nachholen, nicht aber die Speisung vorgeschrieben sei.
Die herrschende Fatwâ auf dieser Website ist, dass die Armenspeisung gilt, wenn man mit einem Kind gesegnet wurde. Diese Speisung besteht aus einem Mudd (s.o) Speise pro Tag.
Und Allâh weiß es am besten!
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